Satzung des 1. Deutschen Polizeihundsportvereins Misburg von 1948 e.V.

1. Deutscher Polizeihundsportverein Misburg von 1948 e.V.
Alte Peiner Heerstr. 156
30629 Hannover

Satzung Fassung vom 27. Februar 2016

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Aufgaben
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Amtsdauer
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
§ 16 Vermögen
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Satzungsänderung
§ 19 Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen:

1. Deutscher Polizeihundsportverein Misburg von 1948 e.V. Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine
e.V. (DVG), in Abkürzung „PHV Misburg“. Sein Sitz ist Hannover-Misburg. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins untereinander ist das Amtsgericht Hannover zuständig.

(2) Er wurde am 8. August 1948 gegründet und ist unter der Nr. 3491 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

(3) Er ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG).

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§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mitglieder zur Förderung des Hundesports in seinen unterschiedlichen Sportsparten.

(2) Er hat das Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen Regeln unter
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen auszubilden, zu halten und zum gesellschaftlichen
Nutzen zu verwenden.

(3) Er fördert die Ausbildung unterschiedlicher Hundesportarten des Verbandes (DVG) und
weiterer Hundesportarten.

(4) Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden an, ist politisch und konfessionell
neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von
steuerbegünstigten Zwecken gem. Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4 Aufgaben

Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Bereithaltung von Übungsgelände sowie Geräten für die Ausbildung von Hunden in den unterschiedlichen, angebotenen Hundesportarten.
b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde.
c) Durchführung von Prüfungen/Turnieren in den angebotenen Sportsparten.
d) Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.
e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

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§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden.

(2) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie wird mit der vollständigen Zahlung des Beitrags für das laufende Jahr und der Aufnahmegebühr wirksam. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dabei müssen dem Antragsteller keine Gründe genannt werden. Über die Aufnahme ist die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragssteller die Satzung des Vereins als
rechtsverbindlich an.

(5) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Probemitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(6) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung beim DVG. Die ordentlichen Mitglieder sind über den PHV mittelbare Mitglieder des DVG und seiner Gliederungen und haben das Recht, die Einrichtungen des PHV sowie des Verbandes und seiner Gliederungen in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand befindet. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Anrecht auf die Verbandszeitschrift.

(7) Probemitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des PHV zu nutzen. Sie haben kein
Recht die Einrichtungen des Verbandes (DVG) und seiner Gliederungen zu nutzen und / oder an Veranstaltungen des Verbandes und seiner Gliederungen teilzunehmen. Probemitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie müssen wie ordentliche Mitglieder Gemeinschaftsarbeit leisten. Die Probemitgliedschaft dauert ½ Jahr. Die Probemitgliedschaft kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn kein Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft gestellt wird, endet die Probemitgliedschaft automatisch nach ½ Jahr. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der geschäftsführende Vorstand Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft vor Ablauf der Probezeit stattgeben.

(8) Als Fördermitglieder werden aufgenommen: Personen, Firmen, Behörden, die mindestens
einen doppelten Jahresbeitrag entrichten.

(9) Ehrenmitgliedschaft: Der Verein kann durch ordentlichen Versammlungsbeschluss Personen, die sich um die Vereinsbestrebungen verdient gemacht haben, aber mindestens 10 Jahre Mitglied sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

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§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Richtlinien des Vereins und des Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen;
b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten;
c) den Jahresbeitrag und die Gebühren für nichtgeleistete Arbeitsstunden bis spätestens 31. Januar des
laufenden Jahres zu zahlen;
d) sich den Anweisungen der Vereinsorgane zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den
Anordnungen des Prüfungsleiters, oder Leistungsrichters, Folge zu leisten;
e) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten;
f) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen, oder dem begründeten Verdacht einer
Erkrankung des Hundes, genau zu beachten;
g) als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen;
h) das Vereinseigentum zu schonen;
i) Adressänderungen, Namensänderungen und – bei Teilnahme am Einzugsverfahren – Änderungen der Bankverbindung dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
j) jährlich eine Gemeinschaftsarbeit von 10 Stunden zu leisten. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr,
Rentner, Ehrenmitglieder, Trainer, Schutzdiensthelfer sowie Mitglieder des erweiterten Vorstands
sind von der Gemeinschaftsarbeit freigestellt.

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§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.

(2) Die Mitgliedschaft ruht:

a) wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der genannten Frist gezahlt hat,
b) wenn ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzeigt, dass es sich zur beruflichen Fortbildung oder zum Studium außerhalb des Wohnortes aufhält.

(3) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat oder das Mitglied nach Beendigung der Fortbildung oder des Studiums wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt ist.

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§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende und ist schriftlich dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstands. Vor
der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu äußern.
Das Mitglied ist zu dieser Sitzung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Sitzung
sollte innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der ersten Einladung stattfinden. Der
Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Die Entscheidung gilt am dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte, dem Verein
vom Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen.

(4) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Postzugang schriftlich Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand einlegen. Der geschäftsführende Vorstand hat in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei schuldhaften Verstößen gegen die Ausbildungs- oder Zuchtregeln, oder gegen die Mitgliedspflichten nach § 6 dieser Satzung;
b) gegenüber Mitgliedern, die das Ansehen des Vereins durch unsportliches und/oder vereinswidriges Verhalten schädigen;
c) wenn die Arbeit des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes nachweislich gestört wird, so dass eine erfolgreiche Vereinstätigkeit in Frage gestellt ist;
d) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.

(6) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein. Der Beitrag ist bis zum Ende des Monats des Ausschlussbeschlusses anteilsmäßig zu zahlen.

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§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
c. dem/der Kassenwart/in
d. dem/der Schriftführer/in

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b. den Ausbildungswarten / Sportwarten der einzelnen ausgeführten/aktiven Sportsparten
c. dem/der Pressewart/in
d. dem/der Platz- und Gerätewart/in

(4) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Mindestens zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 (2) BGB).

(5) Der erweiterte Vorstand entscheidet über Öffnung und Schließung von Sportsparten.

(6) Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden von
Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandene Auslagen vergütet.

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§ 10 Amtsdauer

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl
im Amt. Die Amtszeiten von 1. Vorsitzender/n und Schriftführer/in überlappen mit denen
von 2. Vorsitzender/en und Kassenwart/in. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so wird dessen Amt
bis zum Zeitpunkt einer Ersatzwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Für die Posten im erweiterten Vorstand kann der geschäftsführende Vorstand alternativ ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Ersatzwahl einsetzten. Die Ersatzwahl erstreckt sich auf die Restamtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

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§ 11 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand tagen nach Bedarf.

(2) Über jede Vorstandsitzung ist vom Schriftführer/in eine stichwortartige Niederschrift anzufertigen. Alle Beschlüsse sind wortgetreu festzuhalten. Die Niederschrift hat Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

(3) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können von jedem seiner Mitglieder einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen sollte eingehalten werden.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen
Verfahren mit einfacher Mehrheit beschließen.

(6) Sollte bei einer Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand eine Pattsituation entstehen, geht die Entscheidung zugunsten der Stimme des / der ersten Vorsitzenden.

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§ 12 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung drei Kassenprüfer, von denen jedes Jahr einer (der Amtsälteste) ausscheidet. Die Amtszeit ist auf 3 Jahre beschränkt. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren zulässig. Die  Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, 2x jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfung wird von mindestens 2 Kassenprüfern
durchgeführt. Sie sind verpflichtet der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht für das
gesamte Geschäftsjahr schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.

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§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr, soweit es seinen Verpflichtungen restlos nachgekommen ist.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

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§ 14 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Innerhalb der ersten 4 Monate eines Kalenderjahres hat der geschäftsführende Vorstand
eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hierzu hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin auf dem Postweg zu erfolgen. Der Versammlungsort, die Zeit und die Tagesordnung sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Bei Einladung auf dem Postweg gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitglieds gerichtete Postsendung am dritten Tag nach Postaufgabe als zugegangen.

(2) Im Laufe des Geschäftsjahres sind durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens
zwei weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Hierzu muss nicht explizit eingeladen
werden. Die Termine werden auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei
Wochen vor dem Termin auf dem Postweg unter Angabe von Versammlungsort, Zeit und der Tagesordnung. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.

(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind zwei Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

a. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstige Erklärungen,
b. Bericht der Kassenprüfer,
c. Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes,
d. Wahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder,
e. Wahl Kassenprüfer,
f. Beschlussfassung über jeweilige Satzungsänderungen,
g. Beschluss/Änderung der Beitragsordnung, Haus- und Platzordnung, allgemeinen Geschäftsordnung
h. Verleihung von Auszeichnungen,
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.

(6) Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf es einer einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Niederschrift ist zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

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§ 15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Höhe der für ein Jahr zur Erhebung gelangenden Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. In diesem Betrag müssen die Beiträge an den Verband enthalten sein. Findet eine Festsetzung nicht statt, so bleibt es bei der im vorangegangenen Jahr festgesetzten Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(2) Erforderlichenfalls kann durch eine Mitgliederversammlung für den Einzelfall beschlossen werden, dass zu den Mitgliedsbeiträgen ein Zuschlag (Umlage) zu entrichten ist, der für alle Mitglieder gleich hoch ist.

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§ 16 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem/der Kassenwart/in gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

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§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine Jahreshauptversammlung beschließen, die mindestens zwei Monate vorher zu diesem Zweck mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen worden ist.

(2) Die Auflösung kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Sofern die Jahreshauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein für Hannover und Umgegend e.V. gegr. 1844, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 18 Satzungsänderung

(1) Die Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie eine Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

(2) Bei der Einladung zu der Jahreshaupt- / außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Es genügt auch ein vorheriger Aushang am Schwarzen Brett und /oder die Bereitstellung auf der Homepage, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Jahreshaupt- / außerordentlichen Mitgliederversammlung auf diesen Aushang bzw. auf der Homepage hingewiesen werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Fassung soll gemäß Versammlungsbeschluss vom 27.02.2016 als rechtsverbindliche Satzung eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Vereinsregister ersetzt sie die bisherige Satzung vom 21. Februar 2015.

Hannover, 27.2.2016

Der geschäftsführende Vorstand

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